Herstellergarantie Emsa
Emsa:
Die Garantie für EMSA-Produkte ist folgendermaßen:
30 Jahre auf alle Dosen für Lebensmittel
5 Jahre auf alle Produkte mit Isolierleistung (Kaffee- und Teekannen, Thermobecher usw.) und Trinkflaschen
2 Jahre auf alle anderen Produkte
Garantiebestimmungen
Im Rahmen unseres hohen Qualitätsbewusstseins werden EMSA-Produkte mit größter Sorgfalt hergestellt. EMSA garantiert die höchste Qualität der EMSA-Produkte mit einer Herstellergarantie entsprechend den folgenden Bedingungen, deren Laufzeit bei jedem Produkt angegeben wird.
Im Garantiefall wenden Sie sich bitte an uns oder an den EMSA-Händler, bei dem Sie das Produkt gekauft haben. Die Garantiefrist beginnt mit dem ersten Neukauf des Produktes bei einem EMSA-Händler. Die Garantiezeit beginnt nicht mit dem Wiederverkauf des Produktes. Die Garantiezeit wird durch Garantieleistungen nicht verlängert oder erneuert, ebenso wenig entstehen gesetzliche Gewährleistungsansprüche aus Garantieleistungen.
Falls der Inhalt der Garantie nicht ausdrücklich angegeben ist, übernimmt EMSA eine Garantie im nachfolgend beschriebenen Umfang.
Die Geltendmachung von Garantieansprüchen gegenüber EMSA setzt voraus, dass der Kunde nur EMSA-Ersatzteile beim Austausch von Teilen/Reparatur oder im Rahmen einer Aktualisierung verwendet hat und diese Teile ordnungsgemäß eingebaut wurden. Bei Verwendung von Fremdprodukten erlischt jeglicher Garantieanspruch.
Nach unserem Ermessen werden wir im Rahmen der Garantie für die folgenden Leistungen aufkommen:
Eine kostenlose Lieferung von Ersatzteilen oder
ein kostenloser Ersatz des Produktes oder
eine Gutschrift über die Höhe des Kaufpreises in Form eines Codes bei einem E-Commerce-Händler.
Mängel oder Schäden, deren Ursache auf unsachgemäße Bedienung und mangelnde Pflege oder auf die Verwendung ungeeigneter Reinigungsmittel, auf unsachgemäßen Gebrauch, Beschädigung, Stoßauswirkung, Frosteinwirkung, unsachgemäße Reparaturversuche zurückzuführen ist, fallen nicht unter die Garantie. Die bestimmungsgemäße Verwendung ist eine grundlegende Voraussetzung für die Geltendmachung von Garantieansprüchen. Verschleißteile sind ausdrücklich von der Garantie ausgeschlossen.
Gesetzliche Rechte des Käufers, insbesondere solche aus der Gewährleistung, bleiben von dieser Garantie unberührt.